Aktuelles
Fortbildung Notfälle bei Patienten mit Ventricular Assist Devices und Patienten mit Hirnschrittmacher
In
userer nächsten Fortbildung in Troisdorf kümmern wir uns um Patienten
mit Ventricular Assist Devices (VAD) und Patienten mit
Hirnschrittmacher. Ziel dieser Therapien ist es, die
Lebensqualität dieser Patienten zu erhöhen. Sie leben nicht in
Spezialeinrichtungen,
sondern mitten unter uns, und ihre Zahl wächst. Es ist inzwischen nicht
unwahrscheinlich, dass wir auch im Notarztdienst diesen Patienten
begegnen.
Da es in Deutschland zu wenig
Spenderherzen gibt können Herzunterstütungssysteme, sogenannte Ventricular Asisist Devices (LVAD, RVAD, BiVAD)
oder ein totales Kunstherz (TAH) die Zeit bis zur Transplantation überbrücken.
Komplikationen die uns im Notarztdienst begegnen können sind Fehlfunktionen, Thrombembolien,
Blutungen, Infektionen und Rechtsherzversagen.
Indikationen für die Implantation
von Hirnschrittmachern sind Bewegungsstörungen (z.B. Morbus Parkinson, Dystonien)
aber auch psychiatrische Erkrankungen. Das Steuergerät wird im Bereich der
Brust oder des Oberbauches implantiert. Doch was ist bei der Notfallbehandlung
solcher Patienten zu beachten? Kann die Defibrillation schaden? Können
neurologische Phänomene durch Fehlfunktionen hervorgerufen werden? Diese und
andere Fragen werden wir in unserer Fortbildung beantworten.
(Für das Bild Bedanken wir uns bei Dr. Gerrit Müntefering)
Termin:
Mittwoch 7. März 2018 18:00 bis 20:30 Uhr
Veranstaltungsort:
Feuer-
und Rettungswache Troisdorf
- Ausbildungsraum -
Larstr. 2
53844 Troisdorf
ACHTUNG: Veranstaltungsort ist TROISDORF
(Link zu Google-Maps)
Referent:
Dr. Torsten Bähner Chefarzt der Abteiling für Anästhesie und Intensivmedizin, St. Nikolaus Stifts-Hospital Andernach
Prof. Dr. Ulrich Wüllner
Leitender Oberarzt, Klinik und Poliklinik für Neurologie, Universitätsklinikum Bonn
Die Anerkennung der Veranstaltung für das Fortbildungszertifikat
ist bei der Ärztekammer Nordrhein beantragt und sie kann für
Notärztinnen / Notärzte sowie für das Rettungsdienstfachpersonal nach §
5 RettG anerkannt werden.
Flyer:
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Fortbildungspflicht auch für Notärzte (§5 RettG NRW)
Für nichtärztliches Rettungsdienstpersonal besteht in NRW schon seit
längerem eine Fortbildungspflicht von mindestens 30
Sunden im Jahr. Mit der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes in Nordrhein Westfalen (RettG NRW) im
März 2015 sind nun auch Notärztinnen und Notärzte gesetzlich
zur fachspezifischen Fortbildung im Rettungsdienst
verpflichtet. Inhalt und Umfang der Fortbildungspflicht sollen
laut §5 RettG NRW die Ärztekammern regeln, dieses ist im
Frühjahr 2016 geschehen. Die im Rettungsdienst tätigen Ärztinnen und
Ärzte müssen in einem Zweijahreszeitraum mindestens 20
Fortbildungspunkte nachweisen um in Nordrhein-Westfalen als
Notärztin/Notarzt tätig sein zu dürfen. Der erste Zweijahreszeitraum
endet im April 2018. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter folgenden Link:
Artikel aus dem Rheinischen Ärzteblatt zur Fortbildungspflicht für Notärzte (PDF-Format)
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